Es sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Migräne nicht möglich, körperlich aktiver zu sein, was bekannterweise ein wichtiger Pfeiler der Depressionsbehandlung sei (VB 112 S. 10, 15; 89 S. 7). Diesbezüglich ist einerseits anzumerken, dass die Migräne und die dadurch bedingten Einschränkungen im neurologischen Gutachten ausführlich thematisiert und bereits für sich allein als relevant für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eingestuft wurden (vgl. VB 86.6 S. 2 f., 6). Andererseits führte med.