So ging auch er vom Vorliegen einer Double Depression aus, wobei er der rezidivierenden depressiven Störung – anders als der Dysthymie – durchaus eine einschränkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (VB 86.5 S. 6 f.). In seiner Stellungnahme vom 29. März 2023 legte er sodann schlüssig dar, dass für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht von Relevanz sei, ob diese beiden Störungsbilder getrennt voneinander oder als Double Depression gewertet würden (VB 101 S. 3). -7-