5.1.2. Was den Schweregrad der depressiven Störung anbelangt, legte der psychiatrische Gutachter med. pract. C._____ – vor dem Hintergrund der von ihm erhobenen Befunde durchaus einleuchtend – dar, dass von einer mittelgradigen Episode auszugehen sei. Dass der Gutachter die nebst der rezidivierenden depressiven Störung bestehende Dysthymie nicht berücksichtigt habe, ist sodann unzutreffend. So ging auch er vom Vorliegen einer Double Depression aus, wobei er der rezidivierenden depressiven Störung – anders als der Dysthymie – durchaus eine einschränkende Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimass (VB 86.5 S. 6 f.).