4.3. Die Beschwerdeführerin wurde zur Erstellung des ABI-Gutachtens vom 22. März 2022 fachärztlich umfassend untersucht. Es wurde zudem eine eigene Laboruntersuchung durchgeführt (vgl. VB 86.8 S. 2 f.). Die Gutachter beurteilten die medizinischen Zusammenhänge sowie die medizinische Situation in Kenntnis der Vorakten (VB 86.1 S. 7 f.; 86.2 S. 1 ff.) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden einleuchtend und gelangten zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Gutachten sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 29. März 2023 kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien zu.