3.2. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und deren behandelnde Psychiaterin Kritik an der psychiatrischen Beurteilung der ABI-Gut- achter geäussert hatten, nahm der psychiatrische ABI-Gutachter med. pract. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 29. März 2023 ergänzend Stellung. Er führte dabei im Wesentlichen aus, in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit mache es keinen Unterschied, ob die depressive Störung in einer mittelgradigen Ausprägung und die Dysthymia getrennt voneinander oder als Double Depression gewertet würden.