VB] 121 S. 5 ff.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber – unter Hinweis der Beurteilung ihrer behandelnden Psychiaterin – im Wesentlichen auf den Standpunkt, dem psychiatrischen Teilgutachten der ABI komme aufgrund verschiedener Mängel kein Beweiswert zu. Es sei daher vom Versicherungsgericht ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben, nach dessen Vorliegen erneut eine Haushaltsabklärung durchzuführen und danach neu über ihren Rentenanspruch zu befinden sei (Beschwerde S. 6 ff.).