1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache der Viertelsrente damit, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % als Korrektorin arbeiten würde und zu 40 % im Aufgabenbereich Haushalt tätig wäre. Unter Berücksichtigung der im – als beweiskräftig zu qualifizierenden – Gutachten der ABI attestierten 50%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und der von der zuständigen Abklärungsperson festgestellten Einschränkung im Haushaltsbereich von 24 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 40 % (Vernehmlassungsbeilage [VB] 121 S. 5 ff.).