2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 30. Oktober 2023 insofern abzuändern, als die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin ab 1. September 2020 mindestens eine halbe Invalidenrente zu bezahlen. 2. Unter o/e- Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3-