4.3.3. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 71'119.00 und einem Invalideneinkommen von Fr. 62'712.00 resultiert ein Invaliditätsgrad von rund 12 %. Da der Beschwerdeführer zu mehr als 10 % invalid (Art. 8 ATSG) ist, hat er damit Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. November 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. August 2023 eine auf einem Invaliditätsgrad von 12 % beruhende Invalidenrente zuzusprechen. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).