Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3). Schliesslich stellen auch die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers (vgl. VB 180) keine Kenntnisse im Sinne der Rechtsprechung dar, welche als solche die Anwendung des Kompetenzniveaus 2 rechtfertigen würden. Unter Würdigung aller Umstände ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht über besondere Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt, welche er in einer angepassten Tätigkeit gewinnbringend einsetzen könnte. Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist folglich auf den Zentralwert des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA1 des Jahres 2020 (Total, Männer) von Fr. 5'261.00 abzustellen.