der Wahrscheinlichkeit darauf geschlossen werden kann, dass er in einer anderen (angepassten) Tätigkeit in der Lage wäre, ein den Medianlohn für Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 übersteigendes Einkommen zu erwirtschaften. Im Übrigen vermag auch die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers in der Baubranche, insbesondere auch als Projektleiter im Hochbau (VB 79), nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Einstufung in das Kompetenzniveau 2 für sich allein nicht zu rechtfertigen (vgl. SVR 2022 UV Nr. 47 S. 188, 8C_156/2022 E. 7.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3).