Die erfolgreich absolvierten Aufbauund Arbeitstrainings in einer administrativen Tätigkeit und in einer anderen Branche (VB 147; 165; 167; 171; 172; 174; 179) deuten zwar auf eine gewisse Flexibilität des Beschwerdeführers hin. Mangels einer fundierten (kaufmännischen) Grundausbildung bzw. Weiterbildung kann jedoch nicht von besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen des Beschwerdeführers im administrativen Bereich ausgegangen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_456/2022 vom 6. April 2023 E. 5.3.2). Auch weist der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Teamleiter im Trockenbau keine -8-