Durch seine Tätigkeiten als Trockenbauer, Vorarbeiter im Trockenbau und als Projektleiter im Hochbau sowie die besuchten Seminare im Bereich Trockenbau (vgl. VB 79) eignete sich der Beschwerdeführer daraufhin im Wesentlichen bauspezifische Kenntnisse an, welche als solche die Einstufung ins Kompetenzniveau 2 ebenfalls nicht zu begründen vermögen. Die erfolgreich absolvierten Aufbauund Arbeitstrainings in einer administrativen Tätigkeit und in einer anderen Branche (VB 147; 165; 167; 171; 172; 174; 179) deuten zwar auf eine gewisse Flexibilität des Beschwerdeführers hin.