Die im Rahmen der schulischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse, welche angesichts des Alters des Beschwerdeführers weit zurückliegen, sind hingegen noch nicht als besondere Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Durch seine Tätigkeiten als Trockenbauer, Vorarbeiter im Trockenbau und als Projektleiter im Hochbau sowie die besuchten Seminare im Bereich Trockenbau (vgl. VB 79) eignete sich der Beschwerdeführer daraufhin im Wesentlichen bauspezifische Kenntnisse an, welche als solche die Einstufung ins Kompetenzniveau 2 ebenfalls nicht zu begründen vermögen.