Die Berechnung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin ist im Übrigen unumstritten. Anzumerken ist diesbezüglich einzig, dass die Anpassung an die Lohnentwicklung gestützt auf den Nominallohnindex zu erfolgen hat, jedoch keine Anpassung an die Lohnentwicklung im Jahr 2023 gestützt auf die Quartalsschätzungen des BFS vorzunehmen ist, da diese als blosse Vermutung den geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht erreicht (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_529/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6.3.1; 8C_701/2018 vom 28. Februar 2019 E. 6.1.2; 8C_733/2017 vom 29. März 2018 E. 4.3.1).