Vielmehr ist – im Unterschied zur Beschwerdegegnerin, welche auf das Kompetenzniveau 2 abstellte – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder als Trockenbauer ohne Berufsausbildung und ohne Teamleiterfunktion einen dem Kompetenzniveau 1 entsprechenden Lohn verdient hätte. Nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist hingegen, dass der Beschwerdeführer als Gesunder auch bei einer neuen Arbeitsstelle Akkordarbeit verrichtet hätte und somit einen den Medianlohn für eine Tätigkeit im Kompetenzniveau 1 übersteigenden Lohn erzielt hätte, da er im Rahmen seiner Tätigkeit als Teamleiter im Trockenbau bereits vor dem Unfall vom 14. Juli