Demnach ist das Valideneinkommen gestützt auf die Tabelle TA1 des Jahres 2020 festzusetzen. Entgegen dem Beschwerdeführer ist jedoch nicht auf das Kompetenzniveau 3 abzustellen, da nicht zu erkennen ist, inwiefern die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Trockenbauer ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzte, zumal er diese ohne Berufsausbildung ausübte und lediglich einzelne Seminare im Bereich Trockenbau absolviert hatte (vgl. VB 79). Den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bruttojahreslohn im Jahr 2019 von Fr. 85'667.00 (vgl. Beschwerde S. 5; VB 201) erreichte er nur aufgrund von Akkordarbeit (vgl. VB 1;