Aufgrund der Ausbildung und der beruflichen Biografie des Beschwerdeführers (vgl. VB 79) ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er als Gesunder weiterhin als Trockenbauer tätig gewesen wäre. Da er nicht über eine entsprechende Berufsausbildung sowie eine Ausbildung als Vorarbeiter im Trockenbau verfügt, scheint hingegen eine erneute Anstellung als Teamleiter bzw. als Vorarbeiter im Trockenbau nicht als überwiegend wahrscheinlich. Dem Lohn als ungelernter Trockenbauer kann mit der Anwendung des Tabellenlohnes für Tätigkeiten des Baugewerbes (Ziff. 41-43) der Tabelle TA1 hinreichend Rechnung getragen werden.