3.2. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, dass die Beschwerdegegnerin den Invaliditätsgrad falsch bemessen habe. Die Beschwerdegegnerin hätte bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf die LSE-Tabelle T17 des BFS (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht) und eventualiter auf das Kompetenzniveau 3 der Tabelle TA1 abstellen müssen. Zudem hätte sie zur Festsetzung des Invalideneinkommens das Kompetenzniveau 1 der Tabelle TA1 anwenden müssen (Beschwerde S. 5 ff.). -4-