3. 3.1. Die Beschwerdegegnerin ermittelte im angefochtenen Einspracheentscheid unter Anwendung des Tabellenlohns des Kompetenzniveaus 2 der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) des Jahres 2020 (Wirtschaftszweig 41-43 Baugewerbe, Männer) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung (Index 100.4 [2022]; Basis 2020 = 100; 1,8 % [2023] gemäss der Quartalsschätzung des BFS) und der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,2 Stunden ein Valideneinkommen von Fr. 76'668.48 (VB 197 S. 6 f.).