Damit besteht ein allfälliger Rentenanspruch ab dem 1. August 2023 (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Aufgrund der aktenkundigen medizinischen Berichte steht sodann fest und ist ebenfalls unumstritten, dass der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und in einer den unfallbedingten rechtsseitigen Beschwerden im Schultergelenk angepassten Tätigkeit (spätestens) seit 1. August 2023 zu 100 % arbeitsfähig ist und ihm nur noch körperlich leichte Arbeiten zumutbar sind (vgl. VB 105; 126 S. 5).