mehr erwartet werden konnte (vgl. VB 126), und die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (IV) daraufhin per 31. Juli 2023 abgeschlossen wurden (vgl. VB 175; 182), was vom Beschwerdeführer – nach Lage der Akten zu Recht – nicht beanstandet wird. Damit besteht ein allfälliger Rentenanspruch ab dem 1. August 2023 (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG).