2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 17.11.2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 49 %, mindestens aber eine Rente von 34 % Invaliditätsgrad zuzusprechen; unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 3. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: