Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete hierfür vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus. Nach medizinischen Abklärungen stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungsleistungen per 31. Juli 2021 und die Taggeldleistungen per 31. August 2021 ein und sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2021 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Mit Verfügung vom 24. August 2023 lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente ab. Mit Einspracheentscheid vom 17. November 2023 wurde die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen.