Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer war bis März 2021 als Teamleiter im Trockenbau angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 14. Juli 2020 stolperte und stürzte der Beschwerdeführer und verletzte sich dabei rechts an der Schulter, am Ellenbogen und am Handgelenk. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für diesen Unfall und richtete hierfür vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) aus.