7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die von der Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 per 8.September 2022 vorgenommene Leistungseinstellung nicht zu beanstanden. Die dagegen erhoben Beschwerde ist daher abzuweisen. 7.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 7.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.