Gesamthaft erweisen sich die Ausführungen von Dr. med. univ. B._____ als schlüssig und nachvollziehbar. Daran vermögen auch die abweichenden eigenen laienhaften medizinischen Würdigungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers mangels Relevanz nichts zu ändern (vgl. Urteile -8-