Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2 mit Hinweisen). Umstände, wonach dies bei Dr. med. univ. B._____ nicht zuträfe, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und sind auch nicht ersichtlich. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er die "vielen Literaturhinweise" in den Berichten von Dr. med. univ.