5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, mit der Einschätzung von Dr. med. univ. B._____ stehe die Sichtweise eines Allgemeinmediziners derjenigen des Facharztes Dr. med. C._____ gegenüber (Beschwerde S. 5). Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass Kreisärzte nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung praxisgemäss Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin sind. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, Körperschädigungen im Sinne des Art. 6 Abs. 2 UVG und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen.