Von administrativer Seite sei auf eine genaue Abklärung des Unfallereignisses verzichtet worden. Bei entsprechend degenerativ vorgeschädigter Muskulatur mit bereits Teilruptur und anerkanntem Unfallereignis lasse sich versicherungsmedizinisch nicht ausschliessen, dass einzelne Muskelfasern anlässlich des anerkannten Ereignisses gerissen seien (VB 33 S. 2).