3.2. Dr. med. univ. B._____, Praktischer Arzt, Abteilung Versicherungsmedizin der Beschwerdegegnerin, bejahte in seinem Bericht vom 3. August 2022 die Frage, ob die Gesundheit des Beschwerdeführers bei der vom aktuellen Unfallereignis betroffenen Körperregion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vor dem Unfall in stummer oder manifester beeinträchtigt gewesen sei. Es bestünden zystische Veränderungen mit Partialruptur M. subscapularis und M. supraspinatus. Es sei möglich, dass der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Ruptur vorgeschädigter Muskelfasern geführt habe. Dies lasse sich weder ausschliessen noch beweisen.