2.2. Mit Vernehmlassung vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und reichte eine versicherungsmedizinische Stellungnahme datiert vom 25. Januar 2024 ein. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die vorübergehenden Leistungen im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. März 2022 mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 77) zu Recht per 8. September 2022 eingestellt hat. -3-