2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei der Einspracheentscheid vom 27.10.2023 aufzuheben und im Sinne der nachfolgenden Anträge neu zu entscheiden: 1. Es seien dem Beschwerdeführer nach dem 08.09.2022 Versicherungsleistungen gestützt auf Art. 6 UVG im bisherigen Umfange von 50% zu entrichten.