Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1969 geborene Beschwerdeführer war als Haustechniker angestellt und aufgrund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert. Am 30. März 2022 rutschte er zu Hause aus, fiel auf den linken Arm bzw. auf seine linke Schulter und verletzte sich dabei. Die Beschwerdegegnerin erbrachte hierfür vorübergehende Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld), welche sie mit Verfügung vom 3. Mai 2023 per 8. September 2022 einstellte. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2023 ab.