Daran vermag auch der Umstand, dass für die Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, damals noch die sogenannten Foerster-Kriterien (vgl. dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) und nicht die in E. 7.2. genannten Indikatoren massgebend waren, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 6). Einerseits stellt nämlich eine Änderung der Rechtsprechung keine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar (vgl. E. 3.1.), und andererseits war der aus psychischen Gründen - 12 -