vgl. VB 66.5). Damit ist keine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszustands ausgewiesen (vgl. E. 3.1). Daran vermag auch der Umstand, dass für die Beurteilung, ob ein psychisches Leiden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, damals noch die sogenannten Foerster-Kriterien (vgl. dazu BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354 f.) und nicht die in E. 7.2. genannten Indikatoren massgebend waren, nichts zu ändern (vgl. Beschwerde S. 6).