Jedoch verneinte er die Frage, ob seit der letzten Verfügung vom 19. Juli 2017 eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten sei, ausdrücklich (VB 168.1 S. 18). Er stellte denn auch fest, der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht seit der damaligen Begutachtung sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsunfähig, es könne weiterhin die im "im psychiatrischen Vorgutachten 2015" eingeschätzte 50%ige Arbeitsfähigkeit bestätigt werden (VB 168.1 S. 16 ff.; 168.2 S. 30 f.; vgl. VB 66.5).