Versicherungsgericht gelangte in seinem Urteil VBE.2017.705 vom 16. Mai 2018 zum Schluss, die im MEDAS-Gutachten attestierten funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten psychischen Beeinträchtigungen seien anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 nicht erstellt, weshalb die affektive Störung sowie die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren nicht als invalidisierend erachtet werden könnten (VB 112 S. 8 ff.). Da damit aus rechtlicher Sicht keine psychiatrischen Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen würden, könne hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus gesamtmedi-