Die diagnostischen Kriterien einer verzögerten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seien erfüllt. Der Beschwerdeführer sei aktuell in jeglicher Tätigkeit auf dem ersten und auch auf dem zweiten Arbeitsmarkt zu 100 % arbeitsunfähig (VB 129 S. 4 f.). 6.3. In seinem Bericht vom 25. Mai 2021 diagnostizierte med. pract. E._____ eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) sowie eine verzögerte posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 43.1), die die Arbeitsfähigkeit einschränkten (VB 134 S. 5).