_ behandeln, wobei jeweils unter anderem die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), sowie eines Abhängigkeitssyndroms von Alkohol (ICD-10 F10.2) diagnostiziert wurden (VB 129 S. 3). Gesamthaft sei gegenüber der Befundbeschreibung von 2015 eine deutliche Verschlechterung der Symptomatik zu sehen und insbesondere auch die vorherigen Diagnosen müssten aus aktueller Sicht angepasst werden. Die diagnostischen Kriterien einer verzögerten posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) seien erfüllt.