Der Beschwerdeführer sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aus rheumatologischer Sicht hingegen sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 100 % und in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig (vgl. VB 72 S. 6). 3.2.4. Im rheumatologischen MEDAS-Verlaufsgutachten vom 20. Juni 2017 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. VB 94 S. 27):