3.2.3. RAD-Ärztin Dr. med. D._____ hielt in ihrer Beurteilung vom 29. Oktober 2015 fest, die psychiatrischen Diagnosen könnten übernommen werden, jedoch seien die von den Gutachtern daraus gezogenen Schlüsse in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht falsch, weshalb nicht auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung im MEDAS-Gutachten vom 17. September 2015 abgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei aus versicherungspsychiatrischer Sicht sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig.