30 IVG mit Hinweisen). Insbesondere stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen oder eine andere diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.; Urteile des Bundesgerichts 9C_698/2019 vom 3. März 2020 E. 2; 9C_346/2019 vom 6. September 2019 E. 2.1.1).