1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentenbegehrens damit, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gemäss dem bidisziplinären Gutachten vom 6. Mai 2022 seit der Verfügung vom 19. Juli 2017 nicht wesentlich verändert habe (Vernehmlassungsbeilage [VB] 187 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, gestützt auf das fragliche Gutachten sei von einer – anspruchserheblichen – Veränderung seines psychischen Gesundheitszustandes auszugehen, weshalb er ab 1. Juni 2021 Anspruch auf mindestens eine halbe Rente habe.