_, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und C._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie (Konsensbeurteilung vom 6. November 2022), und nahm Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie mit Verfügung vom 9. November 2023 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 9. November 2023 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2021 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.