Aufgrund der im Vorbescheidverfahren eingereichten Einwände holte die Beschwerdegegnerin sodann ein rheumatologisches Verlaufsgutachten bei der MEDAS Zentralschweiz ein (Verlaufsgutachten vom 20. Juni 2017) und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 19. Juli 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers. Dabei ging sie davon aus, dass die von den Gutachtern aufgrund der psychischen Beeinträchtigung attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht von invalidenversicherungsrechtlicher Relevanz sei. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2017.705 vom 16. Mai 2018 ab.