Die Beschwerdegegnerin veranlasste im Rahmen ihrer in der Folge durchgeführten entsprechenden Abklärungen eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS Zentralschweiz (Gutachten vom 17. September 2015). Aufgrund der im Vorbescheidverfahren eingereichten Einwände holte die Beschwerdegegnerin sodann ein rheumatologisches Verlaufsgutachten bei der MEDAS Zentralschweiz ein (Verlaufsgutachten vom 20. Juni 2017) und verneinte in der Folge mit Verfügung vom 19. Juli 2017 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.