3.4. Auf die beantragte Befragung der Kinder des Beschwerdeführers kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (BGE 148 V 356 S. 366), da vorliegend relevant ist, aus welchem Grund der Treppenlift ursprünglich zugesprochen wurde, und die Kinder des Beschwerdeführers, die im Zeitpunkt der Mitteilung der Zusprache vom 11. Juni 1993 (VB 4 S. 149) erst vier bzw. drei Jahre alt waren (vgl. VB 4 S. 156), keine Auskunft dazu geben können. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).