3.3. Da die Zusprache des Treppenliftes somit ausschliesslich für die Erwerbstätigkeit erfolgte und zum damaligen Zeitpunkt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auch keine ausreichende Betätigung im Aufgabenbereich bestand (vgl. E. 3.1.5 hiervor), hat der Beschwerdeführer im Rahmen der Besitzstandsgarantie keinen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten für den Treppenlift. -8-