Im Abklärungsbericht vom 29. September 1992 wurde denn auch explizit festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Klinikaustritt zu Hause ohne Dritthilfe bewegen und die architektonischen Barrieren selbständig überwinden können solle, wozu diverse bauliche Änderungen im Haus erforderlich seien (VB 4 S. 149). Somit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Treppenlift auch zum Zweck einer (ausreichenden) Betätigung im Aufgabenbereich zugesprochen worden wäre.